SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3398/98 von Guido PODESTÀ an die Kommission. Adoption von minderjährigen Kindern

17 November 1998

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SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3398/98 von Guido PODESTÀ an die Kommission. Adoption von minderjährigen Kindern 




Amtsblatt Nr. C 182 vom 28/06/1999 S. 0077

 

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3398/98

von Guido Podestà (PPE) an die Kommission

(17. November 1998)

 

Betrifft: Adoption von minderjährigen Kindern

Zwar
fallen die Vorschriften für die Adoption und die Pflegschaft von
Minderjährigen nicht unmittelbar in die Zuständigkeit der Kommission,
man darf sich aber zu Recht fragen, wie es möglich ist, daß die Union
nicht rigoros gegen Übergriffe auf Minderjährige bei der Adoption und
der Pflegschaft vorgehen kann, auch innerhalb der Union, vor allem aber
auf internationaler Ebene und wenn die Lage im Herkunftsland des Kindes
instabil ist. Hierbei sei leider auf die Vorfälle in den letzten fünf
Jahren in Rumänien verwiesen, wo die hohe Zahl von Kindern, die von
Bürgern aus den Mitgliedstaaten adoptiert wurden, den Generationszyklus
des Landes ernsthaft gefährdet und nur Kinder, die körperlich oder
geistig behindert sind, nicht adoptiert wurden.

Viele Gesetze der
Mitgliedstaaten in diesem Bereich stützen sich auf die Konvention des
Europarates von 1993 zum Schutz der Kinder, in der die Mitgliedstaaten
zu einer engen Zusammenarbeit in bezug auf die internationale Adoption
aufgefordert werden. In der Entschließung des Europäischen Parlaments
von 1996 wurden der Rat und die Kommission aufgefordert, in Absprache
mit den assoziierten Staaten und unter Beachtung der geltenden
internationalen Vorschriften ihre Zusammenarbeit in juristischer und
sozialer Hinsicht im Zusammenhang mit dem Problem der Adoption zu
vertiefen.

Hält die Kommission es angesichts dieser Sachlage für notwendig:

1.
für die internationale Adoption, bei der es sich ja um eine Sonderform
der Freizuegigkeit von Personen handelt, unbedingt für eine wirkliche
Harmonisierung der Gesetze der Mitgliedstaaten zu sorgen?

2.
Sollte dieses Problem nicht auch unter juristischen Gesichtspunkten
betrachtet werden, damit verhindert werden kann, daß die Adoption zu
einem Handel mit schutzlosen Kindern degeneriert, wenn ein rigoroses,
gleichzeitig aber transparentes und einfaches System von
Garantievorschriften in bezug auf Übergriffe oder Bürokratie fehlt?

3.
Sollte im übrigen nicht verhindert werden, daß dieses neue System der
harmonisierten Vorschriften sich zu einem weiteren bürokratischen
Hindernis für die Adoptionen erweist, sondern vielmehr den Kindern
einerseits Schutz und andererseits die Möglichkeit einer neuen Familie
garantiert?

 

Antwort von Frau Gradin im Namen der Kommission

(7. Januar 1999)

 

Die
Kommission teilt die Besorgnis des Herrn Abgeordneten über den Schutz
von Kindern aus Dritländern im Falle von Pflegschaft und internationaler
Adoption.

Das Hagür Übereinkommen von 1993 über internationale
Adoption schafft einen Rahmen für internationale Zusammenarbeit. Es
regelt die Kontakte zwischen den Behörden im Herkunfts- und Aufnahmeland
und befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von
Adoptionsbeschlüssen. Die Rechte und Interessen des Kindes stehen dabei
im Vordergrund. Nach Ansicht der Kommission würde mit der Unterzeichnung
und Ratifizierung des Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten der
rechtliche Rahmen für internationale Adoptionen wesentlich verbessert.
Bisher haben acht Mitgliedstaaten das Übereinkommen unterzeichnet.
Ratifiziert wurde es allerdings nur von Dänemark, Spanien und Finnland.
Es ist darauf hinzuweisen, daß viele der Herkunftsländer das
Übereinkommen bereits unterzeichnet und ratifiziert haben.

Darüber
hinaus wird das Übereinkommen(1) über die Zustellung gerichtlicher und
aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, sobald es
ratifiziert ist, einen wesentlichen Beitrag zu einem zuegigen Abschluß
der Adoptionsverfahren in der Gemeinschaft leisten.

Die Kommission
hat nicht die Absicht, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in
diesem Bereich in naher Zukunft weiter zu harmonisieren, da es bereits
einschlägige internationale Instrumente gibt.

 

 

 

(1) ABl. C 261 vom 27.8.1997.