German courtcase - adoption Ghana

10 May 2011
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OLG Celle 17. Zivilsenat vom 10.05.2011
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Celle vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller begehren mit ihrem am 11. November 2009 bei dem Amtsgericht angebrachten
Antrag die Anerkennung einer von dem Bezirksgericht … in Ghana ausgesprochenen Adoption
eines Minderjährigen. Das Amtsgericht hat ihren Antrag durch Beschluss vom 14. Juni 2010 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragsteller zumindest die ausländische
Adoptionsentscheidung hätten vorlegen und eine Erläuterung zum Ablauf des
Adoptionsverfahrens nebst Vorlage etwaiger in diesem Verfahren eingeholter und verwerteter
Sozialberichte hätten abgeben müssen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde
der Antragsteller. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme der
Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen eingeholt.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und auch
im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AdWirkG trifft das Familiengericht die Anerkennungs- oder
Wirkungsfeststellung nach § 2 AdWirkG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das
Gericht hat folglich von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen, § 26
FamFG. Den Umfang der Ermittlungen bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Danach können die Ermittlungen dann abgeschlossen werden, wenn von einer weiteren
Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu
erwarten ist. Allerdings werden die Beteiligten durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht von
ihrer Pflicht entbunden, ihrerseits an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; die
Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts findet dort ihre Grenze, wo
es die Verfahrensbeteiligten selbst in der Hand haben, die notwendigen Beweismittel zu
bezeichnen oder vorzulegen (Keidel/Sternal FamFG 16. Auflage § 26 Rn. 20 f.).
2. Zu den mit einem Antrag auf Anerkennung einer Auslandsadoption dem Gericht
notwendigerweise vorzulegenden Unterlagen gehört das Original der ausländischen
Adoptionsentscheidung, die zudem grundsätzlich mit der entsprechenden Legalisation versehen
sein muss (vgl. Hölzel StAZ 2003, 286, 294). Soweit es die Legalisation betrifft, hat die
Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2011 darauf
hingewiesen, dass die deutsche Botschaft in Accra wegen der Unzuverlässigkeit des
Personenstands- und Beurkundungswesens in Ghana die Legalisation ghanaischer Urkunden
eingestellt hat und die Echtheit der Urkunden daher im Rahmen eines an die deutsche Botschaft
zu stellenden Überprüfungsersuchens aufzuklären ist. Auch hierfür ist das Original der zu
überprüfenden Urkunde zwingend erforderlich.

3. Mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 2. November 2009 haben die Antragsteller die
Übersetzung einer Adoptionsentscheidung des Bezirksgerichts … vom 17. Dezember 2008
vorgelegt. Das Amtsgericht hatte danach durch Verfügung vom 18./19. November 2009 - unter
anderem - die Vorlage der Adoptionsentscheidung angeordnet; auch auf Nachfrage vom 1. April
2010 erfolgte darauf keine Reaktion. In seinem Beschluss vom 14. Juni 2010 hat das Amtsgericht
die Zurückweisung des Antrages ausdrücklich darauf gestützt, dass es an der Vorlage der
Adoptionsentscheidung fehlt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller
wiederum nur eine bereits bei Verfahrenseinleitung eingereichte Übersetzung der
Adoptionsentscheidung, nicht aber die Adoptionsentscheidung selbst vorgelegt. Auf das
Erfordernis der Vorlage der Originalentscheidung hat auch die Bundeszentralstelle in ihrem
Schriftsatz vom 1. März 2011 nochmals hingewiesen. Obwohl die Antragsteller daraufhin selbst
eine ergänzende Stellungnahme bis zum 11. April 2011 angekündigt haben, ist eine weitere
Reaktion bislang nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage sieht der Senat unter Berücksichtigung des
bisherigen Verfahrensverlaufes von weiteren Ermittlungen ab